Vorsorge – Kurzüberblick
Der Betreuungsverein FISH e.V. versteht sich als kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen.
Unsere Schwerpunkte sind:
- die Information und Aufklärung über Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge,
- die individuelle Beratung bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten und Verfügungen,
- die Durchführung von Informationsveranstaltungen und Schulungen zur rechtlichen Vorsorge,
- sowie die Begleitung von Angehörigen und Bevollmächtigten in Fragen der Umsetzung und Verantwortung.
Vorsorgevollmachten
Das Wichtigste in Kürze:
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, wer Sie in allen wichtigen Angelegenheiten vertreten soll, falls Sie selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sind.
Ehepartner oder Kinder sind keine gesetzlichen Vertreter. Sie müssen erst als Bevollmächtigte benannt werden.
Der Bevollmächtigte entscheidet an Ihrer Stelle ohne dass jemand prüft, ob Sie wirklich krank sind. Dies kann bei Vorliegender Vollmacht auch die finanziellen Angelegenheiten betreffen.
Die Vollmacht ist nur wirksam, solange sie der Bevollmächtigte im Original in den Händen hält und bei Bedarf auch vorlegen kann.
Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, muss das zuständige Gericht keinen Betreuer bestellen. Dadurch lässt sich ein Gerichtsverfahren vermeiden und es werden Kosten gespart.
Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich in § 164 ff. BGB, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten (sog. Auftrag) in § 662 ff. BGB.
Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht selbst erstellen wollen, empfehlen wir das Muster des Bundesjustizministeriums:
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung einer einwilligungsfähigen und volljährigen Person für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit. Das bedeutet, die betroffene Person kann ihren Willen nicht mehr (wirksam) erklären. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen. Was genau unter einer Patientenverfügung zu verstehen ist, richtet sich nach der jeweiligen (nationalen) Rechtsordnung.
Sehen Sie hierzu die Broschüre des Bundesministerium der Justiz:
- Information zur Patientenverfügung (BMJV)
- Information zur Petientenverfügung(BW)
Beachten Sie bitte auch die Hinweise zur aktuellen Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung:
- Urteil des BGH zum Betreuungsrecht
Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird (§ 1896 BGB).
Das Betreuungsgericht hat bei der Auswahl eines Betreuers die in der Betreuungsverfügung getätigten Vorschläge im Rahmen des § 1897 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen. Dazu ist es erforderlich, dass im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit die Betreuungsverfügung dem Gericht bekannt wird. Hierzu gibt es in § 1901a BGB eine Pflicht jedermanns, eine solche Verfügung beim Bekanntwerden eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens beim Vormundschaftsgericht abzuliefern.
- Formular "Betreuungsverfügung" des Bundesministeriums der Justiz
1. Einleitung
Die Betreuungsverfügung ist ein wichtiges Instrument der persönlichen Vorsorge.
Sie ermöglicht es jedem Volljährigen, im Voraus Wünsche festzuhalten. Dazu gehört, wer im Betreuungsfall Betreuer werden soll oder wie die Betreuung ausgestaltet sein soll.
Es können aber auch weitere Wünsch festgehalten werden.
Der“ Wunsch“ hat seit der Reform des Betreuungsrechtes eine ganz hohe Priorität bekommen, siehe §1821 BGB.
➡️ Die Wünsche des Betreuten sind laut dem Betreuungsrecht verbindlich. Die formulierten Wünsche in der Betreuungsverfügung schaffen im Zweifel hier Klarheit und stellen den Kompas für Bevollmächtigte und gesetzliche Betreuer da.
Die Betreuungsverfügung ist zwar keine eigenständige große Norm im BGB, aber sie ist rechtlich fest verankert und wird von den Gerichten verbindlich berücksichtigt.
2. Beglaubigung durch Betreuungsbehörde der Unterschrift von Vorteil
Die Betreuungsbehörde (im Landkreis Böblingen: Sachgebiet Betreuung und Vorsorge) kann Ihre Unterschrift oder ein Handzeichen auf einer Betreuungsverfügung (und auch auf Vorsorgevollmachten) öffentlich beglaubigen. Rechtsgrundlage ist § 7 BtOG.
Online-Termin unter der Homepage des Landratsamt Böblingen.
Kontakt im Landratsamt Böblingen: Sachgebiet Betreuung und Vorsorge
Frau Preisendanz, Tel.: 07031 / 663 –1332 E-Mail: m.preisendanz@lrabb.de
3. Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR)
Zweck der Eintragung
Das ZVR dient den Betreuungsgerichten. Bei Einleitung eines Betreuungsverfahrens prüft das Gericht automatisch, ob eine Eintragung vorliegt. Damit soll vermieden werden, dass gegen den Willen einer Person ein fremder Betreuer eingesetzt wird und die Wünsche des Betreuten berücksichtigt werden.
Was wird nicht registriert?
• Der Inhalt der Verfügung (z. B. konkrete Person oder Wünsche) wird nicht gespeichert.
• Eingetragen werden nur die Daten zur Auffindbarkeit:
o Wer hat eine Verfügung errichtet?
o Wo liegt sie?
o Wer ist bevollmächtigt?
Umsetzung:
• https://www.vorsorgeregister.de/
• Der Betreuungsverein FISH kann bei der Eintragung unterstützen.
4. Bedeutung in der Praxis
• Die Betreuungsverfügung ist die wichtige Absicherung, wenn keine Vorsorgevollmacht erteilt werden kann.
• Sie gibt dem Gericht klare Anhaltspunkte, welche Person zum Betreuer bestellt werden soll und was die Wünsche des Vollmachtgebers sind.
• Sie definiert damit, wie die Vollmacht, bzw. Betreuung auszuüben ist und gibt bei Unstimmigkeiten Sicherheit.
• Sie stärkt die Selbstbestimmung des Betroffenen und vermeidet Fremdbestimmung.
5. Fragen?
FISH-Betreuungsverein im Landkreis Böblingen Tel. 07152 30799-0
Ansprechperson: Robert Keller Tel. 07152 30799-13
Ehegattenvertretungsrecht
§§ 1358 BGB
Notvertretungsrecht für Ehegatten in der Gesundheitssorge
Seit dem 01. Januar 2023 gilt das neue Betreuungsrecht und damit das Notvertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge durch den Ehegatten nach § 1358 BGB.
Ist es einem Ehepartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht möglich, seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich zu besorgen, so ist der andere Ehegatte berechtigt, ihn zu vertreten.
Die Vertretungsbefugnis gilt für:
- Einwilligung in oder Untersagung von Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen, nebst der ärztlichen Aufklärung
- Abschluss und Durchsetzung von Behandlungsverträgen, Krankenhausverträgen oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege
- Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen bis zu einer Dauer von sechs Wochen, § 1831 Abs. 4 BGB
- Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten
- Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen, eingeschlossen ist die Entscheidung über deren Weitergabe an Dritte
- behandelnden Ärzt:Innen sind gegenüber dem vertretenden Ehegatten von der Schweigepflicht entbunden.
Wann gilt das Notvertretungsrecht nicht?
Kein Notvertretungsrecht besteht
- bei getrennt lebenden Ehegatten,
- wenn der vertretene Ehegatte dies ablehnt,
- wenn eine Vollmacht oder eine rechtliche Betreuung für die genannten Aufgaben besteht,
- wenn die Voraussetzungen für das Vertretungsrecht wegfallen oder
- wenn mehr als sechs Monate seit dem Eintritt der genannten Voraussetzungen für das Vertretungsrecht vergangen sind
Bei der Ausübung des Vertretungsrechts ist der vertretende Ehegatte stets an sämtliche betreuungsrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit Wunschbefolgung, Patientenverfügungen, ärztlichen oder freiheitsentziehenden Maßnahmen gebunden.
Zum Herunterladen
Sie wollen eine Patientenverfügung erstellen, eine Vorsorgevollmacht erteilen oder eine Betreuungsverfügung formulieren? Die entsprechenden Formulare finden Sie unter den folgenden Links:
Kreisseniorenrat Böblingen e.V.
Haben Sie niemanden, den Sie bevollmächtigen können oder wollen? Dann kommt eine Betreuungsverfügung in Betracht.
Das Formular unseres Vereines finden Sie hier:
Bitte nehmen Sie sich Zeit bei der Erstellung dieser wichtigen Papiere. Gerne beraten wir Sie dazu.
Unser Service

Der Betreuungsverein FISH in Leonberg bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Unterschrift auf der Vollmacht durch die Betreuungsbehörde des Landratsamts Böblingen öffentlich beglaubigen zu lassen. Frau Jaskolka, Landratsamt Böblingen vom Sachgebiet Betreuung & Vorsorge kommen zu bestimmten Terminen in unsere Büroräume in Leonberg und Herrenberg.
Die aktuellen Termine entnehmen Sie bitte dem Amtsblatt der Stadt Herrenberg, Rubrik: Vereine und Parteien und der Stadt Leonberg, Rubrik: Seniorinnen und Senioren.
Bitte beachten Sie, dass Beglaubigungen ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung stattfinden.
Rechtzeitig vorsorgen bedeutet, Verantwortung zu übernehmen und selbstbestimmt zu leben. Mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer im Notfall für Sie Entscheidungen trifft.
Der Betreuungsverein FISH e.V. im Landkreis Böblingen berät Sie kompetent zu allen Fragen rund um rechtliche Vorsorge, Selbstbestimmung und Sicherheit im Alter.
ANSPRECHSPARTNER

