Rechtliche Vorsorge – gut vorbereitet in die Zukunft!

Vorsorge – Kurzüberblick

Der Betreuungsverein FISH e.V. versteht sich als kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen.

Unsere Schwerpunkte sind:

  • die Information und Aufklärung über Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge,
  • die individuelle Beratung bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten und Verfügungen,
  • die Durchführung von Informationsveranstaltungen und Schulungen zur rechtlichen Vorsorge,
  • sowie die Begleitung von Angehörigen und Bevollmächtigten in Fragen der Umsetzung und Verantwortung.

Rechtzeitig vorsorgen bedeutet, Verantwortung zu übernehmen und selbstbestimmt zu leben. Mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer im Notfall für Sie Entscheidungen trifft.

Der Betreuungsverein FISH e.V. Leonberg berät Sie kompetent zu allen Fragen rund um rechtliche Vorsorge, Selbstbestimmung und Sicherheit im Alter.


  • Vorsorgevollmachten

    Das Wichtigste in Kürze:


    Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, wer Sie in allen wichtigen Angelegenheiten vertreten soll, falls Sie selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sind.


    Ehepartner oder Kinder sind keine gesetzlichen Vertreter. Sie müssen erst als Bevollmächtigte benannt werden.


    Der Bevollmächtigte entscheidet an Ihrer Stelle ohne dass jemand prüft, ob Sie wirklich krank sind. Dies kann bei Vorliegender Vollmacht auch die finanziellen Angelegenheiten betreffen.


    Die Vollmacht ist nur wirksam, solange sie der Bevollmächtigte im Original in den Händen hält und bei Bedarf auch vorlegen kann.


    Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, muss das zuständige Gericht keinen Betreuer bestellen. Dadurch lässt sich ein Gerichtsverfahren vermeiden und es werden Kosten gespart.


    Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich in § 164 ff. BGB, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten (sog. Auftrag) in § 662 ff. BGB.


    Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht selbst erstellen wollen, empfehlen wir das Muster des Bundesjustizministeriums:


    -  Formular "Vorsorgevollmacht" (BMJV)

    - Informationen Vorsorgevollmacht 

  • Patientenverfügung

    Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung einer einwilligungsfähigen und volljährigen Person für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit. Das bedeutet, die betroffene Person kann ihren Willen nicht mehr (wirksam) erklären. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen. Was genau unter einer Patientenverfügung zu verstehen ist, richtet sich nach der jeweiligen (nationalen) Rechtsordnung.


    Sehen Sie hierzu die Broschüre des Bundesministerium der Justiz:

    - Information zur Patientenverfügung (BMJV)

    - Information zur Petientenverfügung(BW)


    Beachten Sie bitte auch die Hinweise zur aktuellen Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung:

    -  Urteil des BGH zum Betreuungsrecht


  • Betreuungsverfügung

    Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird (§ 1896 BGB).


     


    Das Betreuungsgericht hat bei der Auswahl eines Betreuers die in der Betreuungsverfügung getätigten Vorschläge im Rahmen des § 1897 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen. Dazu ist es erforderlich, dass im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit die Betreuungsverfügung dem Gericht bekannt wird. Hierzu gibt es in § 1901a BGB eine Pflicht jedermanns, eine solche Verfügung beim Bekanntwerden eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens beim Vormundschaftsgericht abzuliefern.


    - Formular "Betreuungsverfügung" des Bundesministeriums der Justiz

  • Ehegattenvertretungsrecht

    §§ 1358 BGB

    Notvertretungsrecht für Ehegatten in der Gesundheitssorge


    Seit dem 01. Januar 2023 gilt das neue Betreuungsrecht und damit das Notvertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge  durch den Ehegatten nach § 1358 BGB. 


    Ist es einem Ehepartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht möglich, seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich zu besorgen, so ist der andere Ehegatte berechtigt, ihn zu vertreten.


    Die Vertretungsbefugnis gilt für:

    • Einwilligung in oder Untersagung von Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen, nebst der ärztlichen Aufklärung
    • Abschluss und Durchsetzung von Behandlungsverträgen, Krankenhausverträgen oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege
    • Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen bis zu einer Dauer von sechs Wochen, § 1831 Abs. 4 BGB
    • Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten
    • Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen, eingeschlossen ist die Entscheidung über deren Weitergabe an Dritte
    • behandelnden Ärzt:Innen sind gegenüber dem vertretenden Ehegatten von der Schweigepflicht entbunden.

    Wann gilt das Notvertretungsrecht nicht? 


    Kein Notvertretungsrecht besteht

    • bei getrennt lebenden Ehegatten,
    • wenn der vertretene Ehegatte dies ablehnt,
    • wenn eine Vollmacht oder eine rechtliche Betreuung für die genannten Aufgaben besteht,
    • wenn die Voraussetzungen für das Vertretungsrecht wegfallen oder
    • wenn mehr als sechs Monate seit dem Eintritt der genannten Voraussetzungen für das Vertretungsrecht vergangen sind



    Bei der Ausübung des Vertretungsrechts ist der vertretende Ehegatte stets an sämtliche betreuungsrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit Wunschbefolgung, Patientenverfügungen, ärztlichen oder freiheitsentziehenden Maßnahmen gebunden.


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